Es gibt im Weiteren keine Hinweise, dass die zwar verbeiständete aber urteilsfähige Beschwerdegegnerin nicht in der Lage war, die Absicht zu bekunden, in der Gemeinde A. zu verbleiben oder gar in Bezug auf die Unterzeichnung des Mietvertrags nicht handlungsfähig war (vgl. dazu das Schreiben von CC. vom 6. November 2019, act. 7.8). Verträte man eine andere Auffassung, müsste die Absicht dauernden Verbleibens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ZUG bei unsteten Personen mit psychischen- oder Suchtproblemen regelmässig in Frage gestellt werden, was der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der SKOS-Richtlinie 2019 klar entgegensteht.