Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass sich die Beschwerdegegnerin in D. abgemeldet, in A. eine Wohnung bezogen und sich in A. polizeilich angemeldet hat (act. 7.1/2), womit die gesetzliche Vermutung gemäss Art. 4 Abs. 2 ZUG für deren Wohnsitzbegründung in A. spricht. Die Aktenlage lässt zudem darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin zur Gemeinde D. keine familiären Bindungen mehr hat, lebt sie doch von ihrem Ehepartner seit längerer Zeit getrennt und ist die gemeinsame Tochter in H. (Gemeinde I.) fremdplatziert (act. 7.13/1).