4.4 Vorab ist hervorzuheben, dass die Begleitungs- und Vertretungsbeistandschaft der Beschwerdegegnerin und deren rund 15-monatiger Aufenthalt in der Stiftung E. bereits zum Zeitpunkt der Verfügung vom 1. Juli 2019 bekannt war, womit es an der Beschwerdeführerin bzw. der Sozialhilfebehörde von A. gewesen wäre, im Rahmen der von Amtes wegen durchzuführenden Ermittlung des Sachverhalts (Art. 10 VRPG) vor dem Erlass der Verfügung entsprechende Nachforschungen über die Beschwerdegegnerin zu tätigen. Diesbezüglich ist weder ein offensichtlicher Revisionsgrund im Sinne von Art. 26 Abs. 1 VRPG noch ein Berichtigungsgrund nach Art. 28 ZUG ersichtlich.