In Anbetracht der Vertretungsbeistandschaft sei nicht nachvollziehbar, weshalb man trotz aussichtsloser Prognose dem "Wunsch" der Beschwerdegegnerin, eine Wohnung zu beziehen, nachgegeben habe und weshalb man das langfristige Mieten einer Wohnung nicht verhindert habe. Es erscheine fraglich, ob die Beschwerdegegnerin aufgrund dieser Verbeiständung überhaupt urteilsfähig gewesen sei, zu erkennen, was mit einem selbstständigen Wohnen an Anforderungen auf sie zukomme und ob sie dem gewachsen sein würde und ob sie aufgrund der Verbeiständung überhaupt handlungsfähig gewesen sei, einen Mietvertrag abzuschliessen.