4.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin den Unterstützungswohnsitz in D. nach dem Austritt aus dem Heim der Stiftung E. in F. aufgegeben habe. Mit der Anmeldung in A. und dem Bezug der dort gemieteten Wohnung habe sie in A. einen Unterstützungswohnsitz begründet.