4. 4.1 Im innerkantonalen Verhältnis obliegt gemäss Art. 3 Abs. 1 SHG die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton der Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Die Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach dem in Art. 3 Abs. 3 SHG normierten Verweis nach den Grundsätzen, die gemäss dem ZUG im interkantonalen Verhältnis gelten. Die unterstützungspflichtige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 1 ZUG).