Seite 5 gewesen wäre, jedoch als Beigeladene in das vorliegende Beschwerde- und das vorangegangene Rekursverfahren einbezogen wurde und ein Sachentscheid der zuständigen Rekursinstanz ergangen ist, erscheint eine Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdeführerin bzw. an die Kommission B. in A. aus verfahrensökonomischen Überlegungen wenig sinnvoll. Die Beschwerde wird daher im Folgenden materiell behandelt.