Im Weiteren erscheint es nicht sachgerecht, dass die unbestrittenermassen bedürftige Beschwerdegegnerin (bzw. ihre Beiständin) trotz ursprünglicher rechtskräftiger Anerkennung des Unterstützungswohnsitzes in der Gemeinde A. nachträglich gezwungen wurde, die bestrittene Zuständigkeit selbständig zu klären bzw. in mehreren Gemeinden dafür ein Rechtsmittelverfahren zu durchlaufen. Wird ein Unterstützungswohnsitz trotz rechtskräftiger Verfügung nachträglich von einer Gemeinde bestritten, müsste sinngemäss das Verfahren der Richtigstellung im Sinne von Art. 28 und 33 f. und des Bundesgesetzes über die Zuständig-