Die Verfügung vom 20. August 2019 erweist sich daher bereits aus diesen Gründen als fehlerhaft. Im Weiteren erscheint es nicht sachgerecht, dass die unbestrittenermassen bedürftige Beschwerdegegnerin (bzw. ihre Beiständin) trotz ursprünglicher rechtskräftiger Anerkennung des Unterstützungswohnsitzes in der Gemeinde A. nachträglich gezwungen wurde, die bestrittene Zuständigkeit selbständig zu klären bzw. in mehreren Gemeinden dafür ein Rechtsmittelverfahren zu durchlaufen.