Aus der Verfügung der Kommission B. vom 20. August 2019 (act. 7.1/5), welche diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegt und in welcher der Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin in A. nachträglich verneint wurde, gehen jedoch keine entsprechenden Revisionsgründe hervor. Dazu kommt, dass die Kommission B. bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit gar nicht auf das Gesuch der Beschwerdegegnerin hätte eintreten bzw. dieses nicht hätte behandeln dürfen (Art. 2 Abs. 1 VRPG; Art. 3 Abs. 1 SHG e contrario). Die Verfügung vom 20. August 2019 erweist sich daher bereits aus diesen Gründen als fehlerhaft.