3. Vorab gilt es festzuhalten, dass die Kommission B. ursprünglich mit Verfügung 1. Juli 2019 (act. 7.1/1) offenbar selbst die Auffassung vertrat, dass die Beschwerdegegnerin in A. ihren Wohnsitz hat. Die Kommission B. hat in dieser Verfügung, welche in Rechtskraft erwachsen ist, den Wohnsitz der Beschwerdegegnerin in der Gemeinde A. bejaht, was aus der Sachverhaltsfeststellung auf S. 1 klar hervorgeht (C. ist seit 01.07.2019 in A. wohnhaft. Sie ist von D. zugezogen. Sie wohnt in einer 2.5-Zimmer-Wohnung an der G.-Strasse in A.).