Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und möglicherweise unterstützungspflichtiges Gemeinwesen durch den angefochtenen Entscheid in ihrem Aufgabenbereich berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung