Nach Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 59 VRPG steht das Beschwerderecht den Gemeinden zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen zu. Gemäss Art. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG, bGS 851.1) obliegt die Gewährung der Sozialhilfe an Personen mit Aufenthalt im Kanton der Gemeinde, in der die hilfsbedürftige Person ihren Unterstützungswohnsitz hat.