a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Entscheid der Vorinstanz vom 5. November 2020 sei aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass die Gemeinde A. nicht Unterstützungswohnsitz der Beschwerdegegnerin ist und keine Unterhaltspflichten der Gemeinde A. gegenüber der Beschwerdegegnerin bestehen. Entsprechend sei ein Rückerstattungsanspruch der Gemeinde A. für vorfinanzierte sozialhilferechtliche Leistungen gegenüber der zahlungspflichtigen Gemeinde festzustellen. b) der Beschwerdegegnerin: (Kein Antrag) c) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.