E. Mit Eingabe vom 26. Februar 2020 (act. 8.6/14) liessen die damaligen Eigentümer E. und F. sowie die heutige Eigentümerin A. AG, vertreten durch RA AA., gegen den Erlass der Planungszone beim Gemeinderat B. Einsprache erheben mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und auf den Erlass einer Planungszone zu verzichten. Mit Beschluss vom 23. April 2020 (act. 8.1.1) trat der Gemeinderat B. auf die Einsprache von E. und F. nicht ein, da diese ihr Grundstück zwischenzeitlich an die A. AG veräussert hatten. Gleichzeitig wies er die Einsprache der A. AG ab.