2. Das Amt für Inneres, Abteilung Migration, wird angewiesen, den Beschwerdeführern - vorbehältlich der Zustimmung des SEM - die vorzeitige Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 3. Es wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.-- für das Beschwerde- und das Rekursverfahren zu bezahlen.