Daher sind den Beschwerdeführern keine Kosten, sondern nur die Auslagen zu ersetzen. Nach der neueren Praxis der erkennenden Abteilung wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen (Urteile O4V 15 10 vom 1. Juli 2012 und O4V 12 16 vom 29. Mai 2013; vgl. auch den Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts ERV 15 24 vom 9. Oktober 2015). Den Aufwendungen angemessen erscheinen Beträge von je Fr. 150.-- für das Beschwerde- und das Rekurs-