Nach Art. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufs (Anwaltsgesetz, bGS 145.52) steht das Recht zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht nur Personen zu, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, was bei der Vertreterin der Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Diese hat zudem in Ziff. 14 der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer kostenlos erfolgt. Daher sind den Beschwerdeführern keine Kosten, sondern nur die Auslagen zu ersetzen.