6. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Unter den Begriff "Kosten" fallen einzig die Kosten für die berufsmässige Vertretung (Zirkular-Urteil O4V 20 6 vom 11. März 2021). Unter dem Begriff „Auslagen“ sind Kosten zu ersetzen, die effektiv anfallen und spezifisch im Zusammenhang mit dem betreffenden Prozess stehen. Es kann sich handeln um Reisespesen, Kommunikationskosten, Porti, Kopierkosten, Auslagen für die Beschaffung von Beweismaterial, Kosten für die Übersetzung von Urkunden oder Kosten von Privatgutachten.