Seite 8 4. Der angefochtene Entscheid hält daher einer Rechtskontrolle nicht stand, womit sich die Beschwerde als begründet erweist und diese unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 19. Oktober 2020 und der zugrunde liegenden Verfügung der Vorvorinstanz vom 20. Juli 2020 gutzuheissen ist. Die Vorvorinstanz wird demzufolge angewiesen, den Beschwerdeführern die vorzeitige Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Vorbehalten bleibt dabei jedoch die vorgängige Zustimmung des Staatssekretariats für Migration SEM (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE und Art.