3.5 Die Vorinstanz stützt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass nach wie vor die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, wenn man sich auf die eingereichten Lohnausweise abstütze. Daraufhin deute auch der Umstand hin, dass die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen erscheine und in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden müsse. Sinngemäss stellt sie damit die Integration der Beschwerdeführer in Bezug auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung in Frage (Art. 58a Abs. 1 lit.