Mit der Revision des Ausländergesetzes von 2019 ist im Zusammenhang mit der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Begriff der "erfolgreichen Integration" weggefallen. Dies bedeutet, dass bei einer Gesuchstellung nach fünf Jahren grundsätzlich - mit Ausnahme der Sprachkenntnisse - keine erhöhten Integrationsanforderungen als bei einer Gesuchstellung nach zehn Jahren verlangt werden dürfen (PETER BOLZLI, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 34 AIG).