3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG erfüllt seien. Sie verfügten nachweislich über ein regelmässiges Einkommen, seien nicht von der Sozialhilfe abhängig, verzeichneten keine Betreibungen oder Schulden gegenüber Dritten, verfügten über einen einwandfreien Leumund und seien Zeit ihres Aufenthalts in der Schweiz nie straffällig geworden. Darüber hinaus würden sie die sprachlichen Anforderungen erfüllen. Die nachgewiesenen Lohn- und Vermögenswerte der Beschwerdeführer zeigten äusserst deutlich, dass sie zwar nicht über die finanziellen Mittel