Stelle man auf die eingereichten Lohnausweise ab, bestehe nach wie vor die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Daraufhin deute auch der Umstand hin, dass die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen erscheine und in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden müsse. Die Vorinstanz komme in Ausübung des eigenen Ermessens zum selben Ergebnis wie die Vorvorinstanz.