3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung setze nach ständiger Praxis der Vorvorinstanz unter anderem voraus, dass die Gesuchsteller ihren finanziellen Verpflichtungen nachkämen und keine Schulden hätten. Bei vorhandenen Schulden, wozu auch Sozialhilfeschulden gehörten, werde grundsätzlich keine Niederlassungsbewilligung erteilt. Es bestehe eine Sozialhilfeschuld von Fr. 34'419.40. Die Sozialhilfeschulden der Beschwerdeführer könnten geltend gemacht werden, wenn sich die finanzielle Situation der Bezüger zu einem späteren Zeitpunkt verbessere.