Seite 4 Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen ihres Ermessens, ob die Bewilligung zu erteilen ist. Den Spielraum, den ihr dabei zukommt, hat sie jedoch pflichtgemäss zu erfüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Dabei sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409).