3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob den Beschwerdeführern die Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu Recht verweigert wurde. Weil sich diese weniger als zehn Jahre in der Schweiz aufhalten, fällt die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Migration (Ausländer- und Migrationsgesetz, AIG, SR 142.20) ausser Betracht. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass wichtige Gründe für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG bestünden.