Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 25. November 2021 Mitwirkende Obergerichtspräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 20 36 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführer 1 A. Beschwerdeführerin 2 B. Beschwerdeführer 3 C. Beschwerdeführer 4 D. alle vertreten durch: RA EE. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 19. Oktober 2020 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführer: 1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 19. Oktober 2020 aufzuheben und den Beschwerdeführern sei die Niederlassungsbewilligung zu erteilen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Vorinstanz. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführer. c) der Vorvorinstanz Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwer- deführer. Sachverhalt A. A., geboren am XX.XX.1982, ist Staatsangehöriger von F. Er reiste am 7. Juni 2012 in die Schweiz ein und wurde am 27. Juni 2014 vom Bundesamt für Migration als Flüchtling anerkannt (act. 6/122). Am 15. Juni 2014 erhielt er die Aufenthaltsbewilligung B (act. 6/119). Seiner Frau B. (geb. am XX.XX.1984) sowie den beiden Kindern C. (geb. am XX.XX.2008) und D. (geb. am XX.XX.2010) wurde am 10. Juni 2015 Asyl gewährt. Seit dem 22. Juni 2015 verfügen auch sie über eine Aufenthaltsbewilligung B (act. 7/92; 8/33; 9/33). B. Am 20. April 2020 reichten die Eheleute A., B. und ihre Kinder separate Gesuche um die Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung ein (act. 6/50; 7/49; 8/9; 9/9). C. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Amt für Inneres und Sicherheit, Abteilung Migration, die Gesuche mit Verfügung vom 20. Juli 2020 ab (act. 6/40). Begründet wurde die Verweigerung damit, dass das Ehepaar A. und B. in den Jahren 2014 bis 2018 durch die öffentliche Sozialhilfe unterstützt werden musste und rückerstattungspflichtige Sozialhilfeschulden von insgesamt Fr. 34'419.40 bestehen (act. 6/56). D. Dagegen liessen A., B. sowie C. und D., alle vertreten durch RA. EE., mit Eingabe vom 5. August 2020 (act. 6/27) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben u.a. Seite 2 mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und den Rekurrenten die Niederlassungs- bewilligung zu erteilen. E. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2020 (act. 2.1) wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. F. Gegen diesen Rekursentscheid liessen A., B. sowie C. und D. (im Folgenden Beschwerde- führer 1-4), alle vertreten durch RA EE., mit Eingabe vom 19. November 2020 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht Appenzell Ausserrhoden erheben, wobei sie eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellten. G. Mit Eingaben vom 30. November 2020 (act. 10) und 3. Dezember 2020 (act. 5) liessen sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) und das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: Vorvorinstanz), mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. H. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2020 (act. 13) liessen die Beschwerdeführer eine Replik einreichen, in welcher sie an ihren Anträgen festhielten. I. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 (act. 15) gewährte der Einzelrichter des Obergerichts den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege. J. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. Seite 3 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sach- verhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). Rechtsfragen unterstehen dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia), welcher bedeutet, dass das Gericht an die Rechtsauffassungen der Verfahrensbeteiligten nicht gebunden ist; auch nicht an die von ihnen nach Massgabe des kantonalen Verfah- rensrechts form- und fristgerecht vorgetragenen Rechtsbehauptungen (BGE 133 V 196 E.1.4). Daher kann das Obergericht eine Beschwerde aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; vgl. dazu WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 1305). 3. Streitgegenstand bildet die Frage, ob den Beschwerdeführern die Erteilung der Niederlas- sungsbewilligung zu Recht verweigert wurde. Weil sich diese weniger als zehn Jahre in der Schweiz aufhalten, fällt die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestützt auf Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Migration (Ausländer- und Migrationsgesetz, AIG, SR 142.20) ausser Betracht. Die Beschwerdeführer machen nicht geltend, dass wichtige Gründe für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34 Abs. 3 AIG bestünden. Damit kommt nur die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 AIG in Betracht. Gemäss dieser Norm kann die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununter- brochenen Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 und 63 Abs. 2 vorliegen, die Ausländer integriert sind und sie sich gut in der am Wohnort gesprochenen Landessprache unterhalten können. Dazu müssen die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sein (Art. 62 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201). Dabei berücksichtigt die zuständige Behörde namentlich die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben und der Erwerb von Bildung (lit. d). Für die Erteilung der vorzeitigen Bewilligung muss die Ausländerin oder der Ausländer zudem nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landes- sprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Refe- renzrahmens verfügt (Art. 62 Abs. 1bis VZAE). Seite 4 Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen ihres Ermessens, ob die Bewilligung zu erteilen ist. Den Spielraum, den ihr dabei zukommt, hat sie jedoch pflichtgemäss zu erfüllen, d.h. im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen. Dabei sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, die Verhältnismässigkeit und das Willkürverbot zu beachten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 409). 3.1 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid aus, die vorzeitige Erteilung der Nieder- lassungsbewilligung setze nach ständiger Praxis der Vorvorinstanz unter anderem voraus, dass die Gesuchsteller ihren finanziellen Verpflichtungen nachkämen und keine Schulden hätten. Bei vorhandenen Schulden, wozu auch Sozialhilfeschulden gehörten, werde grund- sätzlich keine Niederlassungsbewilligung erteilt. Es bestehe eine Sozialhilfeschuld von Fr. 34'419.40. Die Sozialhilfeschulden der Beschwerdeführer könnten geltend gemacht werden, wenn sich die finanzielle Situation der Bezüger zu einem späteren Zeitpunkt verbessere. Es sei zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführer darum bemüht seien, sich in der Schweiz zu integrieren und inzwischen wohl auch über gute bzw. befriedigende Sprachkenntnisse verfügten. Die wirtschaftliche Situation sei allerdings noch nicht abge- schlossen, auch wenn der Beschwerdeführer 1 über eine fixe Arbeitsstelle und ein regel- mässiges Einkommen verfüge. Stelle man auf die eingereichten Lohnausweise ab, bestehe nach wie vor die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit. Daraufhin deute auch der Umstand hin, dass die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen ausgeschlossen erscheine und in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden müsse. Die Vorinstanz komme in Ausübung des eigenen Ermessens zum selben Ergebnis wie die Vorvorinstanz. Die Beschwerdeführer könnten vor Ablauf der zehnjährigen Frist ein neues Gesuch um eine Niederlassungsbewilligung einreichen, wenn sie darzulegen vermöchten, wie bzw. in welchem Umfang und in welchem Zeitraum sie die Sozialhilfeschulden zurückzahlen könnten und wie sie sicherstellten, künftig nicht mehr von Sozialhilfe abhängig zu sein. Die Integration sei noch nicht im gewünschten Umfang erfolgt, ansonsten der erforderliche Schuldenabbau längst in Angriff genommen worden wäre. 3.2 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG erfüllt seien. Sie verfügten nachweislich über ein regelmässiges Einkommen, seien nicht von der Sozialhilfe abhängig, verzeichneten keine Betreibungen oder Schulden gegenüber Dritten, verfügten über einen einwandfreien Leumund und seien Zeit ihres Auf- enthalts in der Schweiz nie straffällig geworden. Darüber hinaus würden sie die sprachlichen Anforderungen erfüllen. Die nachgewiesenen Lohn- und Vermögenswerte der Be- schwerdeführer zeigten äusserst deutlich, dass sie zwar nicht über die finanziellen Mittel Seite 5 verfügen würden, um die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen, aber eben auch nicht in Gefahr laufen würden, erneut von Sozialhilfe abhängig zu werden. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege sei gerechtfertigt, da die Beschwerdeführer in einem Tieflohn- segment arbeiten würden. Da sich die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer weder auf der Einkommens- noch auf der Vermögensebene wesentlich verbessert hätten, seien die bestehenden Ausstände nicht als rückerstattungspflichtig zu qualifizieren. Das vorliegende Gesuch oder ein Neues würden bei weiterem Bestehen der "Sozialhilfeschulden" durch die Vor- und Vorvorinstanz auch in 10 Jahren noch abgelehnt werden. Die Ausstände gegenüber der Sozialhilfe seien nicht als Schulden zu bewerten, die im Sinne eines Verstosses gegen die öffentliche Ordnung einen Widerrufsgrund darstellen würden. Es bestünde ein öffentliches Interesse, anerkannte Flüchtlinge in der Schweiz möglichst rasch zu integrieren. Deshalb erscheine es unverhältnismässig, die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbe- willigung letztlich nur deshalb zu verweigern, weil die bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht zurückbezahlt worden seien oder die Rückzahlung nicht absehbar erscheine. 3.3 Unbestritten ist, dass keine Widerrufsgründe im Sinne von Art. 62 AIG vorliegen, welche nach Art. 34 Abs. 4 AIG der Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung entge- genstehen. Aus den Akten geht im Weiteren hervor, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 die nach Art. 62 Abs. 1bis i.V.m. Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE geforderten erhöhten Anforderungen an die sprachliche Integration erfüllen (act. 6/52; 7/56). Der sprachlichen Integration kommt bei einer vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung eine Art Schlüsselfunktion zu (Botschaft zur Änderung des Ausländergesetzes, BBl 2013, S. 2406). Dem Spracherwerb als zentralem Element der Integration wird damit ausdrücklich hohe Bedeutung zugemessen. Mit der Revision des Ausländergesetzes von 2019 ist im Zusammenhang mit der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung der Begriff der "erfolgreichen Integration" weggefallen. Dies bedeutet, dass bei einer Gesuchstellung nach fünf Jahren grundsätzlich - mit Ausnahme der Sprachkenntnisse - keine erhöhten Integrationsanforderungen als bei einer Gesuchstellung nach zehn Jahren verlangt werden dürfen (PETER BOLZLI, in: Spescha/ Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 19 zu Art. 34 AIG). Sämtliche Gesuche, vorzeitige und ordentliche, sind daher - abgesehen von den Sprachan- forderungen als wesentlichem Unterscheidungsmerkmal - an denselben Integrationskriterien von Art. 58a AIG zu messen (SPESCHA/BOLZLI/DE W ECK/PRIULI, [Hrsg], Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 171). Die Beschwerdeführer 1 und 2, welche die erhöhten Sprachkenntnisse nachgewiesen haben, würden damit die Anforderungen der vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung erfüllen, es sei denn, es lägen Integrationsdefizite nach Art. 58a Abs. 1 AIG vor (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Respektierung der Werte der Bundesverfassung, Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung). Seite 6 3.4 Die Vorinstanzen verweigerten die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung mit dem Argument der Sozialhilfeschuld der Beschwerdeführer von Fr. 34'419.40. Nach der Praxis der Vorvorinstanz setze die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung voraus, dass die Gesuchsteller ihren finanziellen Verpflichtungen nachkämen und keine Schulden hätten. Sinngemäss attestieren die Vorinstanzen den Beschwerdeführern damit offenbar ein Integrationsdefizit hinsichtlich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), liegt doch u.a. deren Nichtbeachtung vor, wenn öffent- lich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Wie die Beschwerdeführer zutreffend ausführen, sind Unterstützungs- leistungen jedoch erst zurückzuerstatten, wenn sich die finanziellen Verhältnisse der hilfs- bedürftigen Person wesentlich verbessert haben (Art. 27 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Sozialhilfe, Sozialhilfegesetz, SHG, bGS 851.1) und wenn die Rückerstattung für diese zumutbar ist (Art. 27 Abs. 1 lit. b SHG). Die mit der Beschwerde eingereichten Lohnausweise des Beschwerdeführers 1 und die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse der Beschwer- deführerin 2 (act. 2.4-2.7) belegen, dass die Beschwerdeführer gegenwärtig nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um die bezogenen Sozialhilfeleistungen zurückzuzahlen, womit die Sozialhilfeschulden nicht als fällige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen qualifiziert werden können, welche die Beschwerdeführer nicht erfüllt haben. Darüber hinaus gibt es keine Anhaltspunkte, dass die Sozialhilfeschulden mutwillig herbeigeführt wurden, was jedoch von den Vorinstanzen zu belegen wäre (SPESCHA/BOLZLI/DE W ECK/PRIULI, a.a.O., S. 355). Die Sozialhilfeschulden können den Beschwerdeführern damit (derzeit) nicht als Integrationsdefizit im Sinne von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE entgegengehalten werden. Eine allfällige entsprechende Praxis der Vorvorinstanz ohne eine jeweilige gesamthafte Würdigung der Verhältnisse im Einzelfall erweist sich damit als bundesrechtswidrig. 3.5 Die Vorinstanz stützt sich im Weiteren auf den Standpunkt, dass nach wie vor die Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit bestehe, wenn man sich auf die eingereichten Lohnausweise abstütze. Daraufhin deute auch der Umstand hin, dass die Rückzahlung der Sozialhilfeleis- tungen ausgeschlossen erscheine und in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden müsse. Sinngemäss stellt sie damit die Integration der Beschwerdeführer in Bezug auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung in Frage (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Vorinstanz verkennt dabei jedoch, dass diesem Kriterium ent- sprochen wird, wenn eine Person die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, deckt (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Dies ist vorliegend offenkundig der Fall: Die Beschwerdeführer beziehen seit rund drei Jahren keine Unterstützungsleistungen mehr. Der Beschwerdeführer 1 ist seit drei Jahren erwerbstätig (act. 2.4) und die Beschwerdeführerin ist derzeit ebenfalls Seite 7 erwerbstätig (act. 17) oder bezog Arbeitslosenentschädigungen (act. 2.6), auf welche im Sinne von Art. 77e Abs. 1 VZAE ein gesetzlicher Anspruch besteht (SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, a.a.O., S. 355). Damit ist auch das Integrationskriterium von Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG erfüllt, woran der Umstand nichts ändert, dass den Beschwerdeführern derzeit die Rückzahlung der Sozialhilfeleistungen nicht möglich ist und in diesem Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird. Soweit die Vorinstanz bezweifelt, ob die Beschwerdeführer in Zukunft selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können, kann im Übrigen auf die Möglichkeit der Rückstufung nach Art. 63 Abs. 2 AIG verwiesen werden, wonach eine Niederlassungsbewilligung bei plötzlich auftretenden Integrationsdefiziten widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden kann. 3.6 Gesamthaft betrachtet erscheinen die von 2014 bis 2018 bezogenen Unterstützungs- leistungen damit weder als Verstoss gegen die rechtsstaatliche Ordnung noch als Ausdruck einer fehlenden Teilnahme am Wirtschaftsleben bzw. einer gegenwärtigen fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführer. Insofern können die bezogenen Unter- stützungsleistungen mit der erfolgreichen sprachlichen und beruflichen Integration der Beschwerdeführer aufgewogen werden. Dass die Beschwerdeführer die Werte der Bundesverfassung nicht respektieren (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 77c VZAE), wird von den Vorinstanzen nicht vorgebracht und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Die gemäss Art. 34 Abs. 4 AIG vorausgesetzte erfolgreiche Integration für die Bewilligung der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist daher gegeben. Dies gilt mangels belegten Integrationsdefiziten auch für die Beschwerdeführer 3 und 4, zumal diese am Ent- scheiddatum des angefochtenen Entscheids beide noch nicht zwölf Jahre alt waren (Art. 43 Abs. 6 AIG) und bei ihnen der Nachweis für die Sprachkompetenzen bereits nach einem dreijährigen Besuch der obligatorischen Schule erbracht ist (Art. 77d Abs. 1 lit. b VZAE). 3.7 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass die Beschwerdeführer 1-4 die Voraussetzungen einer erfolgreichen Integration im Sinn von Art. 34 Abs. 4 AIG erfüllen. Wie oben ausgeführt (E. 3) verfügen die Migrationsbehörden bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zwar über einen grossen Ermessenspielraum, welcher jedoch pflichtgemäss und nach sach- lichen Kriterien auszufüllen ist. Im vorliegenden Fall sind keine sachlichen Gründe im Sinne von Art. 58a AIG ersichtlich, welche der Erteilung der vorzeitigen Niederlassungsbewilligung entgegenstehen. Indem die Vorinstanzen alleine auf eine (bundesrechtswidrige) Praxis verweisen, wonach bei vorhandenen Sozialhilfeschulden grundsätzlich keine Niederlas- sungsbewilligung erteilt werde, unterschreiten sie das ihnen obliegende Ermessen, was eine Rechtsverletzung darstellt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 439 ff.). Seite 8 4. Der angefochtene Entscheid hält daher einer Rechtskontrolle nicht stand, womit sich die Beschwerde als begründet erweist und diese unter Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids vom 19. Oktober 2020 und der zugrunde liegenden Verfügung der Vorvorinstanz vom 20. Juli 2020 gutzuheissen ist. Die Vorvorinstanz wird demzufolge angewiesen, den Beschwerdeführern die vorzeitige Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Vorbehalten bleibt dabei jedoch die vorgängige Zustimmung des Staatssekretariats für Migration SEM (Art. 99 AIG i.V.m. Art. 85 VZAE und Art. 3 lit. d der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrecht- lichen Bewilligungen und Vorentscheide, SR 142.201.1). 5. Nach Art. 19 Abs. 3 i.V.m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- erhoben, welche der Vorinstanz auferlegt wird, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 VRPG auf die Erhebung zu verzichten ist. 6. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Unter den Begriff "Kosten" fallen einzig die Kosten für die berufsmässige Vertretung (Zirkular-Urteil O4V 20 6 vom 11. März 2021). Unter dem Begriff „Auslagen“ sind Kosten zu ersetzen, die effektiv anfallen und spezifisch im Zusammenhang mit dem betreffenden Prozess stehen. Es kann sich handeln um Reisespesen, Kommunikationskosten, Porti, Kopierkosten, Auslagen für die Beschaffung von Beweismaterial, Kosten für die Übersetzung von Urkunden oder Kosten von Privatgutachten. Anders etwa als die Zivilprozessordnung (SR 272, Art. 95 Abs. 3 lit. c) sieht das VRPG keine Umtriebsentschädigung vor. Der eigene Zeitaufwand der obsiegenden Partei ist deshalb nicht zu entschädigen. Nach Art. 2 des Gesetzes über die Ausübung des Anwaltsberufs (Anwaltsgesetz, bGS 145.52) steht das Recht zur berufsmässigen Vertretung vor Gericht nur Personen zu, die im kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, was bei der Vertreterin der Beschwerdeführer nicht der Fall ist. Diese hat zudem in Ziff. 14 der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführer kostenlos erfolgt. Daher sind den Beschwerdeführern keine Kosten, sondern nur die Auslagen zu ersetzen. Nach der neueren Praxis der erkennenden Abteilung wird dafür ein Pauschalbetrag zugesprochen (Urteile O4V 15 10 vom 1. Juli 2012 und O4V 12 16 vom 29. Mai 2013; vgl. auch den Entscheid des Einzelrichters des Obergerichts ERV 15 24 vom 9. Oktober 2015). Den Aufwendungen angemessen erscheinen Beträge von je Fr. 150.-- für das Beschwerde- und das Rekurs- Seite 9 verfahren. Diese geht zu Lasten der unterliegenden Partei und somit vorliegend zu Lasten der unterlegenen Vorinstanz (Art. 59 i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 VRPG). Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde von A., B., C. und D. werden der angefochtene Rekursentscheid des Departementes Inneres und Sicherheit vom 19. Oktober 2020 sowie die zugrunde liegende Verfügung des Amts für Inneres, Abteilung Migration, vom 20. Juli 2020 aufgehoben. 2. Das Amt für Inneres, Abteilung Migration, wird angewiesen, den Beschwerdeführern - vorbehältlich der Zustimmung des SEM - die vorzeitige Niederlassungsbewilligung zu ertei- len. 3. Es wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2'500.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse ge- nommen wird. 4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von ins- gesamt Fr. 300.-- für das Beschwerde- und das Rekursverfahren zu bezahlen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Vertreterin, die Vorinstanz und die Vor- vorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 26. November 2021 Seite 10