Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Zirkular-Urteil vom 25. März 2021 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 20 35, ERV 20 75, ERV 20 77 Beschwerdeführerin 1 A1. Beschwerdeführerin 2 A2. Beschwerdeführerin 3 A3. Beschwerdeführerin 4 A4. Beschwerdeführerin 5 A5. Beschwerdeführerin 6 A6. Alle vertreten durch: RA AA. Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Gegenstand Leistung eines Kostenvorschusses Beschwerde gegen die Verfügung des Departements Inneres und Sicherheit vom 11. November 2020 Rechtsbegehren der Beschwerdeführer: 1. Die Ziffern 1 - 3 der Verfügung vom 11. November 2020 seien aufzuheben; 2. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die Rechtsverbeiständung durch den unterzeichneten Rechtsanwalt zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwST.) zulasten des Staates. Sachverhalt 1. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2020 (act. 2.4) widerrief das Amt für Inneres, Abteilung Migration, die Aufenthaltsbewilligungen von A1., A2., A3., A4., A5. sowie A6.. Gleichzeitig verfügte es, dass diese die Schweiz innert 30 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen hätten. Dagegen liessen A1., A2., A3., A4., A5. sowie A6., alle vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 (act. 2.3) beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben. Dabei wurde u.a. die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. 2. Mit Verfügung vom 11. November 2020 (act. 2.2) bestätigte das Departement Inneres und Sicherheit den Eingang des Rekurses. Gleichzeitig setzte es eine Frist an, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zu leisten mit der Androhung, dass ansonsten nicht auf den Rekurs eingetreten werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. Gegen diese Verfügung liessen A1., A2., A3., A4., A5. sowie A6. (im Folgenden: Beschwerdeführer), alle vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 13. November 2020 (act. 1) Beschwerde beim Obergericht erheben, wobei sie die eingangs erwähnten Rechtsbegehren stellten. 4. Mit undatiertem Schreiben, eingegangen am 25. November 2020 (act. 4), liess sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) zur Beschwerde Seite 2 vernehmen. Dabei hielt sie fest, dass sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und das damit verbundene Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss nicht behandelt habe, wobei es sich um ein Versäumnis handle. Die Vorinstanz sei bereit, von einem Kostenvorschuss abzusehen und über die unentgeltliche Rechtspflege zu entscheiden, sobald die erforderlichen Akten vorlägen. Dem entsprechenden Antrag der Beschwerde- führerin könne entsprochen werden. Dazu liessen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Januar 2021 (act. 6) eine Replik einreichen. Erwägungen 1. Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über COVID-19-Massnahmen: Gerichte (bGS 113.2) kann das Obergericht zur Bewältigung der aktuell ausserordentlichen Lage in allen Fällen auf dem Zirkularweg entscheiden, wenn das Gesetz keine Verhandlung vorschreibt. Zirku- larbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit (Art. 52 Abs. 2 des Justizgesetzes, bGS 143.51). Da im vorliegenden Verfahren keine Durchführung einer Verhandlung vorge- schrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht das vorliegende Urteil einstimmig im Zirkularverfahren gefällt. 2. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 3. Aus der Vernehmlassung der Vorinstanz geht hervor, dass es sich bei der Kosten- vorschussverfügung offenbar um ein Missverständnis gehandelt hat. Da die Vorinstanz damit die Beschwerde sinngemäss anerkennt, ist diese ohne Weiteres gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Gesuche um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren erweisen sich damit als gegenstandslos. 4. Nach Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Oberge- richt gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Für dieses Verfahren wird eine Entscheidgebühr von Seite 3 Fr. 800.-- erhoben, welche der Vorinstanz auferlegt wird, wobei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) auf die Erhebung zu verzichten ist. 5. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Ent- schädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Die Parteientschädigung geht zulasten der unterliegenden Partei. Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren der Beschwerdeführer zu entsprechen. Die Entschädigung setzt sich zusammen aus einem Honorar und den Barauslagen; die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt (Art. 3 der Verordnung über den Anwaltstarif, AT, bGS 145.53). In Verfahren vor dem Obergericht in Verwaltungssachen wird das Honorar pauschal festgelegt (Art. 13 Abs. 1 lit. c AT) und beträgt Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- (Art. 16 Abs. 1 AT). Innerhalb des für eine Pauschale gesetzten Rahmens richtet sich das Honorar nach den besonderen Umständen des Falles. In Betracht fallen namentlich Art und Umfang der Bemühungen, die Schwierigkeiten des Falles sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten (Art. 17 AT). Grundsätzlich kann die mögliche Bandbreite der Honorare unterteilt werden in a) einfache, unterdurchschnittlich aufwändige Fälle, in denen ein Honorar von Fr. 1‘000.-- bis zu Fr. 4‘000.-- zu sprechen ist; b) mittlere Fälle, die durchschnittlich schwierige Rechts- und/oder Sachverhaltsfragen betreffen und einen durchschnittlichen Aufwand benötigten, in denen ein Honorar in der Grössenordnung von Fr. 4‘000.-- bis Fr. 7‘000.-- angemessen erscheint; und c) schwierige Fälle sowohl bezüglich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen, in denen überdurchschnittlich umfangreiche Eingaben notwendig waren und umfangreiche Akten zu studieren waren, was ein Honorar von Fr. 7‘000.-- bis Fr. 10‘000.--, bzw. in aussergewöhnlichen Fällen bis zu Fr. 15‘000.-- rechtfertigt. Vorliegend ist von einem einfachen Fall mit unterdurchschnittlichem Aufwand auszugehen. Demzufolge erscheint eine Entschädigung von Fr. 1‘000.-- für das Beschwerdeverfahren als angemessen, zuzüglich 4% Barauslagen sowie 7.7% für die MwSt. (total Fr. 1‘120.10). Diese Entschädigung hat die Vorinstanz zu bezahlen. Seite 4 Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Departementes Inneres und Sicherheit vom 11. November 2020 aufgehoben. 2. Die Gesuche um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung und unentgeltli- cher Rechtspflege und Rechtsverbeiständigung im Beschwerdeverfahren werden infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Für das Beschwerdeverfahren wird eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- festgesetzt, welche auf die Staatskasse genommen wird. 4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 1‘120.10 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführer über deren Anwalt und die Vorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 30. März 2021 Seite 5