der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.--. 5. Zustellung an den Beschwerdeführer über dessen Anwalt, die Vorinstanz und den Beschwerdegegner über dessen Anwalt. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 26. November 2021