1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziff. 1 und 3 des Beschlusses des Regierungsrates vom 22. September 2020 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung nach Art. 30 Abs. 3 PG und Ausrichtung einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'680.15 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.