8. Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwendigen Kosten und Auslagen. Ausgangsgemäss ist dem Entschädigungsbegehren des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers zu entsprechen, welcher mit seinen Anträgen jedoch nicht vollständig, sondern nur etwa zur Hälfte obsiegt.