Da sich weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner zu diesem Antrag geäussert haben und den Behörden bei der Bemessung der Entschädigungshöhe ein weites Ermessen zusteht (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 PG i.V.m. Art. 336 Abs. 2 OR), kann das Obergericht die Entschädigung nicht als erste Instanz festlegen. Daher wird die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6. Insgesamt ergibt sich damit, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist, soweit darauf eingetreten wird, und die Sache zur Festsetzung einer angemessenen Entschädigung im