5. Erweist sich die Kündigung nachträglich als rechtswidrig, oder wurde ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz grob verletzt, so hat die oder der Angestellte Anspruch auf Entschädigung von bis zu 6 Monatslöhnen, sofern keine Weiter- oder Wiederbeschäftigung erfolgt (Art. 30 Abs. 4 PG). Der Beschwerdeführer verlangt eventualiter eine Entschädigung von sechs Monatslöhnen. Da sich weder die Vorinstanz noch der Beschwerdegegner zu diesem Antrag geäussert haben und den Behörden bei der Bemessung der Entschädigungshöhe ein weites Ermessen zusteht (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2