Demnach muss der Schluss gezogen werden, dass die Kündigung nicht als Folge der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, sondern in erster Linie aus beim Beschwerdegegner liegenden organisatorischen Gründen erfolgte. Damit ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Kündigung aufgrund seines Gesundheitszustands dauernd an der Erfüllung seiner angestammten Aufgabe als Nachtwache gemäss Stellenbeschrieb verhindert war.