Der Umstand, dass ein mehrmonatiger Krankheitsausfall verbunden mit der Ungewissheit über eine Rückkehr an den Arbeitsplatz zu einer Mehrbelastung der anderen Mitarbeitenden führe, liege auf der Hand. Es sei nicht nachgewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit und deren Länge arbeitgeberseits verursacht worden sei. 4.5 Aus den Akten geht hervor, dass dem Beschwerdeführer wegen Krankheit gekündigt wurde und ihm (alleine) zu diesem Kündigungsgrund mit Schreiben vom 8. Januar 2019 (act. 7.14/20) im Sinne von Art. 27 Abs. 2 PG das rechtliche Gehör gewährt wurde. Im Schreiben