Vor dem Hintergrund, dass die Arbeitgeberin weder über einen allfälligen Genesungsprozess noch eine mögliche Rückkehr an den Arbeitsplatz informiert worden sei, sei es nach einer rund neunmonatigen krankheitsbedingten Abwesenheit gerechtfertigt gewesen, das Arbeitsverhältnis wegen Krankheit aufzulösen. Der Personaldienst des Beschwerdegegners sei vor der Kündigung beigezogen worden, um Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung zu suchen. Es gebe keine Verpflichtung, ein Konfliktlösungsverfahren durchzuführen.