Einzig der Einsatz als Alleinnachtwache sei ihm nicht möglich gewesen. Es werde bestritten, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2018 zu einer Sitzung nach E. gerufen worden sei, da dieser vom 19. April 2018 an frei gehabt habe. Da das Arztzeugnis vom 26. April 2018 datiere, könne das Angebot für eine Stelle im Tagdienst vom 27. April 2018 nicht Auslöser des angeblichen Nervenzusammenbruchs sein. Der Beschwerdeführer sei nicht auf den Vorschlag des Wechsels in den Tagdienst eingegangen und habe von sich aus keinerlei Alternativen vorgeschlagen.