4.4 Der Beschwerdegegner bestreitet das Vorliegen einer Rachekündigung, da dem Beschwerdeführer seit 2007 mehrmals Lohnerhöhungen gewährt worden seien. Dieser sei jedoch immer wieder darauf hingewiesen worden, dass bei ungelernten Arbeitskräften Grenzen bei der Einstufung bestanden hätten und deshalb eine Fort- und Weiterbildung zum Fachangestellten Betreuung für eine neue Lohneinstufung notwendig sei. Bis heute habe der Beschwerdeführer keine entsprechende Ausbildung absolviert. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers sei diesem nie gänzlich ein Einsatz in der Nacht verboten worden. Einzig der Einsatz als Alleinnachtwache sei ihm nicht möglich gewesen.