Seite 6 der Vorinstanz nicht begründet. Sie verweigere damit das rechtliche Gehör. Der Vorschlag aufgrund des angeblichen fehlenden Diploms in den unzumutbaren Tagdienst zu wechseln, sei auf die beharrlichen Lohnforderungen zu Beginn 2018 gefolgt. Die Kündigung sei missbräuchlich nach Art. 28 Abs. 1 lit. c PG.