Die arbeitgeberseits kausal (mit)verursachte Arbeitsunfähigkeit mache die mit exakt dieser Krankheit begründete Kündigung sachlich ungerechtfertigt, jedenfalls solange der Krankentaggeldversicherer zahle. Der fehlende Zusammenhang, Lohnforderung/Kündigung, d.h. die verworfene Rachekündigung werde von