Es habe am Willen gefehlt, eine sozialverträgliche Lösung zu finden. Das Angebot, in den Tagdienst zu wechseln, sei ein Scheinangebot, weil für den Beschwerdeführer nicht zumutbar, was dem Beschwerdegegner bekannt gewesen sei. Die dem Beschwerdeführer angeblich fehlende Qualifikation für die Alleinnachtwache sei im Anschluss an seine Lohnforderung konstruiert worden. Die arbeitgeberseits kausal (mit)verursachte Arbeitsunfähigkeit mache die mit exakt dieser Krankheit begründete Kündigung sachlich ungerechtfertigt, jedenfalls solange der Krankentaggeldversicherer zahle.