Mangelndes Engagement bei der Realisierung der Weiter- und Fortbildungsmassnahmen des Beschwerdeführers und der daraus mangelnden Qualifikation für den Dienst als Allgemeinnachtwache könne der Vorinstanz als Arbeitgeberin nicht angelastet werden. Es seien wiederholt Gespräche geführt worden, um alternative Lösungen zu finden. Es staune zwar, dass es dem Beschwerdegegner als Grossbetrieb nicht möglich gewesen sei, dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Stelle als Nachtwache im Hintergrund anzubieten. Dennoch könne im Vorgehen des Beschwerdegegners weder eine Persönlichkeitsnoch eine Fürsorgepflichtsverletzung ausgemacht werden.