4.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass objektiv keine Zweifel an der Krankheit des Beschwerdeführers bestünden. Zudem habe im Kündigungszeitpunkt keine begründete Aussicht vorgelegen, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt wieder in der Lage hätte sein können, seine Arbeit entsprechend seines Ausbildungsund Weiterbildungsstands dauernd auszuüben. Der Beschwerdeführer sei von seinem Vorgesetzten Ende März 2018 über die Gründe des Aufhebens seines Dienstes als Alleinnachtwache orientiert worden. Einen Monat später sei ihm der Wechsel in den Tagdienst per Juli 2018 als Lösungsvorschlag angezeigt worden.