6 des angefochtenen Entscheids richtig ausführt, ist eine ausgesprochene Kündigung auf jeden Fall gültig und es ergibt sich im kantonalen Recht kein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses (Art. 30 Abs. 2 PG). Soweit der Beschwerdeführer in der Replik die Nichtigkeit der Kündigung geltend macht und sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_7/2020 vom 3. November 2020 beruft, unterlässt er es gänzlich, zu begründen (und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte) inwiefern die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen einer Nichtigkeit (Evidenztheorie) im vorliegenden Fall erfüllt