Auf die Beschwerde ist demnach grundsätzlich unter folgendem Vorbehalt einzutreten: Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit darin beantragt wird, die Kündigung aufzuheben (Antrag 2) und den Beschwerdeführer weiter zu beschäftigen (Antrag 3). Wie die Vorinstanz in Ziff. 6 des angefochtenen Entscheids richtig ausführt, ist eine ausgesprochene Kündigung auf jeden Fall gültig und es ergibt sich im kantonalen Recht kein Anspruch auf Fortführung des bisherigen oder Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses (Art. 30 Abs. 2 PG).