H. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2020 (act. 6) verzichtete der Regierungsrat (im Folgenden: Vorinstanz) auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 8. Januar 2021 (act. 8) liess sich der B. (im Folgenden: Beschwerdegegner), vertreten durch RA BB., mit eingangs erwähnten Rechtsbegehren zur Beschwerde vernehmen. I. Mit Schreiben vom 11. März 2020 (act. 12) liess der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge eine Replik einreichen, wozu sich der Beschwerdegegner mit Duplik vom 17. Mai 2020 (act. 16) ebenfalls unter Aufrechterhaltung der Anträge vernehmen liess.