F. Dagegen liess A., vertreten durch RA AA. (act. 7.1), mit Eingabe vom 19. Februar 2019 Rekurs beim Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden erheben. Dabei beantragte er die Aufhebung der Kündigung und die Weiterbeschäftigung. Eventualiter sei ihm eine Entschädigungszahlung in der Höhe von sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Mit Beschluss vom 22. September 2020 (act. 2) wies der Regierungsrat den Rekurs ab. G. Gegen diesen Entscheid liess A. (im Folgenden: Beschwerdeführer), vertreten durch RA AA., mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 (act. 1) beim Obergericht Beschwerde erheben, wobei er eingangs erwähnte Rechtsbegehren stellte.