b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) des Beschwerdegegners: Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers. Sachverhalt A. A., geboren am XX.XX.1959, war seit dem 10. September 2001 beim B. als Pflegehelfer angestellt. Seit dem 1. Januar 2011 beläuft sich sein Arbeitspensum auf 60% (act. 7.1.14/7). Der Arbeitseinsatz von A. erfolgte im Nachtdienst, zuletzt 3 Nächte pro Woche auf der D. des C. (Stellenbeschrieb vom 26. März 2018; act. 7.1.13/13).