Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Zirkular-Urteil vom 20. November 2020 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiberin A. Mauerhofer Verfahren Nr. O4V 20 32 Beschwerdeführer A. Vorinstanz Regierungsrat Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9100 Herisau Vorvorinstanz Departement Bau und Volkswirtschaft, Kasernenstrasse 17a, 9102 Herisau Beigeladener 1 Gemeinderat B. Beigeladener 2 Gemeinderat C. vertreten durch: RA C. Gegenstand Neuregelung der Kosten im Verfahren O4V 17 28 Erwägungen 1. Der Gemeinderat C. hat am 15. April 2015 für zwei Wasserfassungen im Gebiet D. und E. Schutzzonen- und Schutzarealpläne zuhanden der öffentlichen Auflage genehmigt. A. hat beim Departement Bau und Volkswirtschaft Einsprache erhoben, welche am 16. August 2016 abgewiesen wurde. Den dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (Rekursentscheid des Regierungsrats vom 22. August 2017, Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 2018). 2. A. gelangte an das Bundesgericht. Dieses hat die Beschwerde grundsätzlich abgewiesen, im Zusammenhang mit einer ehemaligen Schiessanlage aber eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bejaht (Urteil 1C_95/2019 vom 10. September 2020). Es folgerte, die vollständige Auferlegung der Verfahrenskosten im kantonalen Verfahren sei falsch, und wies die Angelegenheit zur Neuregelung der Kosten an das Obergericht zurück. 3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn es sich um eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung handelt (W IEDERKEHR/ PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 685). Diesfalls ist aber im Kostenpunkt eine für die beschwerdeführende Partei vorteilhaftere Regelung zu treffen (W IEDERKEHR/PLÜSS, a.a.O., Rz. 718). Weil A. vor Bundesgericht in der Sache selbst unterlegen ist, kommt ein völliger Verzicht auf die Auferlegung von Kosten nicht in Frage. Der Beschwerdeführer hat wegen des materiellen Unterliegens nur, aber immerhin einen Teil der Kosten zu tragen (REBECCA HIRT, Die Regelung der Kosten nach st. gallischem Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2004, S. 90 f.). Nach dem Bundesgericht (Urteil 1C_95/2019 vom 10. September 2020 E. 10 S. 29) handelt es sich bei den Abklärungen über das Vorliegen einer Gefährdung des Grundwassers im Zusammenhang mit der ehe- maligen Schiessanlage um einen zentralen Punkt des Urteils des Obergerichts vom 20. Dezember 2018. Diesen Verhältnissen angemessen erscheint eine hälftige Kosten- auflage. Den Vorinstanzen können keine Kosten auferlegt werden (Art. 22 Abs. 1 VRPG). 4. Nach Art. 53 Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1) hat die obsiegende Partei in der Regel Anspruch auf eine Entschädigung für ihre notwen- digen Kosten und Auslagen. Bei nur teilweisem Obsiegen besteht ein Anspruch nur nach Massgabe des Obsiegens. Bei hälftigem Obsiegen sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn dem Beschwerdeführer ein Privater mit gegenläufigen Interessen Seite 2 (als Beschwerdegegner) gegenüber steht (Urteil des Obergerichts O4V 11 22 vom 28. März 2012 E. 5.2.2). Fehlt eine solche Gegenpartei, besteht bei hälftigem Obsiegen ein Anspruch auf eine halbe Entschädigung aus der Staatskasse (Urteil des Obergerichts O3V 17 6 vom 13. Februar 2018 E. 7.2). Der Beschwerdeführer hat seine Sache selber geführt und sich nicht vertreten lassen. Umfang und Höhe seiner Entschädigung richten sich deshalb nicht nach dem Anwaltstarif (vgl. Art. 1 Anwaltstarif, bGS 145.43). Nach Art. 53 Abs. 3 VRPG besteht Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen. An- ders etwa als die Zivilprozessordnung (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO), sieht das VRPG kei- ne Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vor. Der eigene Zeitaufwand der nicht vertretenen Partei ist deshalb nicht zu entschädigen. Obwohl der Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch nachgewiesen hat, dass ihm Kosten und Auslagen entstanden sind, ist offensichtlich, dass etwa für Kommunikation, Porti und Ko- pien Kosten angefallen sind. Diese Kosten sind zu entschädigen. Praxisgemäss wird da- für ein Pauschalbetrag zugesprochen. Angesichts der nicht umfangreichen Akten und we- nigen Prozessschritte erscheint vorliegend ein Betrag von Fr. 200.-- als angemessen. Da- von sind dem Beschwerdeführer Fr. 100.-- zu ersetzen. Seite 3 Das Obergericht erkennt: 1. Die Gerichtskosten von Fr. 2‘500.-- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 1‘000.-- wird auf seinen Kostenanteil angerechnet. 2. Dem Beschwerdeführer wird aus der Staatskasse eine Parteientschädigung von Fr. 100.-- zugesprochen. 3. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 4. Zustellung an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Vorvorinstanz, den Beigeladenen 1, den Beigeladenen 2 über seine Rechtsvertreterin sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Gerichtskasse und das Finanzamt. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Annika Mauerhofer versandt am: 25. November 2020 Seite 4